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In: Schriften zum Öffentlichen Recht Band 704
Bei Kommunalwahlen, aber auch bei sonstigen Wahlen im öffentlich-rechtlichen Bereich, wird zwischen "etablierten" und "neuen" Parteien bzw. Wählergruppen unterschieden: Die Wahlvorschläge der "Etablierten", die bereits in den zu wählenden Gremien (oder auch in anderen) vertreten sind, unterliegen geringeren Anforderungen als die Wahlvorschläge "neuer" Bewerber. Insbesondere müssen "neue" Wahlbewerber eine gewisse Anzahl von Unterstützungsunterschriften beibringen. -- Die Frage, inwieweit solche Unterschriftenquoren gerechtfertigt sind, war mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung, und sie ist derzeit beim BVerfG anhängig. In dieser Situation will die vorliegende Untersuchung betonen, daß das Recht auf gleichen Zugang zur Wahl nur aus besonderen, zwingenden Gründen beschränkt werden darf und daß im Kommunalrecht die politischen Parteien nicht zu Lasten der örtlichen Kräfte privilegiert werden dürfen. -- Unterschriftenquoren dürfen demnach allein dazu dienen, die Zahl der Wahlvorschläge aus Praktikabilitätsgründen zu beschränken. Ferner dürfen die Höhe der Quoren, aber auch die Modalitäten der Unterschriftsleistung nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Vor allem aber ist - und insofern tritt die Untersuchung einer ganz herrschenden Meinung entgegen - die Privilegierung der "etablierten" gegenüber den "neuen" Bewerbern mangels zwingenden Grundes nicht zu rechtfertigen.
In: Zeitschrift für öffentliches Recht: ZÖR = Austrian journal of public law, Band 77, Heft 3, S. 661
ISSN: 1613-7663
In: JuristenZeitung, Band 73, Heft 7, S. 341
In: JuristenZeitung, Band 73, Heft 10, S. 508
In: JuristenZeitung, Band 72, Heft 2, S. 88
In: Systemtheorie in den Fachwissenschaften: Zugänge, Methoden, Probleme, S. 33-51
Der Beitrag fragt nach der Nützlichkeit der Systemtheorie Luhmanns für die Rechtswissenschaft und die Rechtspraxis. Der Beitrag vertritt und erläutert drei Thesen: (1) Ein Schlüssel zu Luhmanns Theorie sozialer Systeme liegt in seiner Sozialisation. Luhmann war Jurist, und dies erklärt manches. (2) Das Recht war das erste der sogenannten "Funktionssysteme" der Moderne, lange vor Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Kunst etc.; es verselbstständigte sich schon im 12. Jahrhundert, nämlich nach der Gründung der Universität Bologna im Jahre 1088. (3) Für Recht und Rechtswissenschaft könnte die Systemtheorie vor allem deshalb nützlich sein, weil sie einen verfremdeten Blick auf die Lebenswelt(en) ermöglicht, insbesondere auf die dort herrschenden Interessen ("Systemrationalitäten"), auch wenn sie dabei kein einfaches Instrumentarium ist. (ICB2)
In: JuristenZeitung, Band 66, Heft 22, S. 1084
In: JuristenZeitung, Band 64, Heft 15-16, S. 756
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 122, Heft 17, S. 1053-1063
ISSN: 0012-1363
In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 93, Heft 1, S. 21-38
ISSN: 2363-5614